Allgemeine Geschäftsbedingungen der Layer-Chemie GmbH
Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Allgemeines
Die Layer-Chemie GmbH hat sich auf den Vertrieb von Reinigungs- und Pflegeprodukten sowie Hygieneartikeln spezialisiert. Darüber hinaus bietet sie Schulun-gen und Unterweisungen an.
§ 2 Geltungsbereich/Abweichende AGB des Käufers
Die folgenden Bedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und der Layer-Chemie GmbH (Verkäufer) abgeschlos-sene Rechtsgeschäfte. Sie gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss. Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich aner-kennt, sind für den Verkäufer unverbind-lich, auch wenn er ihnen nicht ausdrück-lich widerspricht. Die Bedingungen des Käufers gelten auch, wenn der Käufer die Leistung des Verkäufers annimmt und entgegenstehende oder von seinen Bedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers kennt.
§ 3 Angebote, Bestellungen und Vertragsschluss
1. Die Angebote des Verkäufers sind insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit (als invitatio ad offerendum) freibleibend und unverbindlich, es sei denn es wird individualvertraglich schriftlich etwas anderes vereinbart. Sämtliche Bestellungen des Käufers sowie etwaige Ergänzungen, Änderungen und Neben-abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.Wird eine Bestellung des Käufers nicht durch den Verkäufer besonders schriftlich oder fernschriftlich bestätigt, gilt die von dem Verkäufer erteilte Rechnung als Bestätigung.
2. Ein Angebot des Käufers ist für diesen 14 Tage lang ab Angebotsabgabe ver-bindlich. Innerhalb dieses Zeitraums ist der Verkäufer berechtigt, das Angebot mit vertragsbindender Wirkung anzuneh-men.
3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Ge-wichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
4. Die Verkaufsangestellten des Verkäu-fers sind nicht befugt, mündliche Ne-benabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinaus-gehen.
§ 4 Preise
1. Alle Preise verstehen sich grundsätz-lich in EURO zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer inklusive Verpackung. Die Lieferung erfolgt ab Werk. Bei Lieferungen mit einem Netto-Warenwert unter 100 € wird ein Mindermengenzuschlag erhoben.
2. Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung auf Grund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich, Lohnerhöhungen, Rohstoffverteuerung – anfallen, ist der Verkäufer berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Gleiches gilt für Untersuchungsgebühren.
3. Bei Verkäufen ins Ausland wird die Frachtstellung gesondert vereinbart.
4. Die Rücknahmegebühr für angemeldete, original verpackte Waren beträgt 20%.
§ 5 Versand; Lieferung
1. Die Ware reist stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Trans-portmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrück-lichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Hieraus erwachsende Kosten gehen alleine zu Lasten des Käufers.
2. Die Wahl des Versandortes und des Förderungsweges sowie Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftli-cher Vereinbarung durch den Verkäufer nach bestem Ermessen, ohne Über-nahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.
3. Stellt der Käufer das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind dem Verkäufer rechtzeitig mitzutei-len. Daraus entstehende Kosten trägt der Käufer.
4. Soweit die Mitarbeiter des Verkäufers beim Auf- und Abladen behilflich sind und hierdurch Schäden an der Ware oder sonstige Schäden verursachen, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als die Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
5. Die Lieferung erfolgt unter Beachtung der Verpackungs-Verordnung (VerpackV) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Für den Käufer sind damit keine weiteren Kosten verbunden.
6. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
7. Die Lieferverpflichtung des Verkäufers steht stets unter dem Vorbehalt rechtzei-tiger und ordnungsgemäßer Eigenbelie-ferung.
8. Angegebene Liefer- und Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
9. Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund von unvorher-gesehenen und nicht vom Verkäufer zu vertretenden Ereignissen, wie etwa auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie der Eigenbelieferungsvorbehalt gem. vorstehendem § 5 Nr. 8 entbinden den Verkäufer für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, etwaige vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen den Verkäufer auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Käufer deshalb Schadensersatz oder sonstige Ansprüche zustehen.
10. Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gem. vorstehendem § 5 Nr. 9 vorliegt, so hat der Käufer dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist vom Verkäufer schuldhaft nicht einge-halten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendma-chung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug, berechtigt, es sei denn, dass den Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
§ 6 Gewährleistung/Mängelrüge
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre. Eine Zusicherung oder Garantie übernimmt der Verkäufer nicht.
2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Sache. Werden Anweisungen des Verkäufers nicht befolgt oder sonstige Änderungen vorgenommen, so entfällt jegliche Gewährleistung, wenn der Käufer eine ent-sprechende substantiierte Behauptung des Verkäufers, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
3. Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt wer-den können, sind dem Verkäufer nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
4. Für Sachmängel haftet der Verkäufer gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt, wenn neben den gesetzlichen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung nach den handelsüblichen Gepflogenheiten zu untersuchen. Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstückes auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen.
b) Bei der Untersuchung festgestellte Mängel hat der Käufer unverzüglich zu rügen.
c) Unterlässt der Käufer die jeweilige Untersuchung oder rügt er einen festge-stellten oder feststellbaren Mangel nicht unverzüglich, so geht er hinsichtlich des festgestellten und/oder der feststellbaren Mängel seiner Gewährleistungsrechte verlustig. Das Gleiche gilt im Falle einer irrtümlichen Falschlieferung und zwar auch bei einer so erheblichen Ab-weichung, dass eine Genehmigung der Ware durch den Käufer als ausgeschlossen betrachtet werden musste. Wie bei einem versteckten Mangel hat der Käufer unverzüglich nach Entdeckung den Man-gel zu rügen. Anderenfalls gilt die Ware auch insoweit als genehmigt. Die Bean-standung eines versteckten Mangels ist jedoch nach Ablauf von 2 Wochen nach Empfang der Ware ausgeschlossen.
5. Für Sachmängel zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Verkäufer gegenüber Nichtkaufleuten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt, wenn neben den gesetzlichen die folgenden Voraus-setzungen erfüllt sind:
a) Der nichtkaufmännische Käufer hat die gleichen Untersuchungs- und Überprüfungspflichten wie der Kaufmann. Doch richten sich die Anforderungen an die Kenntnisse bei der Warenprobe nicht nach der Handelsüblichkeit, sondern nach den Kenntnissen, die vom Käufer aufgrund seiner gewerblichen Stellung zu erwarten sind.
b) Bei der Untersuchung festgestellter Mängel hat der Käufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn die Mängel offensichtlich sind, im Übrigen sind Män-gel in den gesetzlichen Fristen schriftlich anzuzeigen.
c) Unterlässt der Käufer die jeweilige ihm zumutbare Untersuchung oder versäumt er die für ihn geltenden Rügefristen, so geht er hinsichtlich der festgestellten und/oder feststellbaren Mängel seiner Gewährleistungsrechte verlustig. Das Gleiche gilt im Falle einer irrtümlichen Falschlieferung.
6. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
7. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
8. Der Verkäufer steht dem Käufer nach bestem Wissen zur Erteilung von Aus-kunft und Rat über seine Erzeugnisse zur Verfügung. Er haftet hierfür jedoch nur nach Maßgabe des nachfolgenden Paragrafen, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wird.
§ 7 Haftungsbegrenzungen/Schadensersatz
1. Schadenersatzansprüche aus Ver-trag (insbesondere wegen Nicht- oder Schlechterfüllung), aus positiver Forde-rungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Haftung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde oder eine vom Verkäufer ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft fehlt.
2. Der Verkäufer haftet im Übrigen für Schäden aus der schuldhaften Verlet-zung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Kardinalspflichten sind die Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Der Verkäufer haftet bei Verschulden auch für Mangelfolgeschäden.
3. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gelten die gesetzlichen Re-gelungen ohne Beschränkungen. Entsprechendes gilt für Ansprüche nach dem Bundesdatenschutzgesetz.
4. Die erweiterte Haftung des Verkäu-fers gem. § 287 BGB (Verantwortlichkeit während Verzuges des Verkäufers) ist ausgeschlossen.
§ 8 Sicherheiten/Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, (einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 Prozent übersteigt:
2. Die Ware bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für diesen als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt ver-einbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wert-anteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der ihm (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Ge-schäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungs-übereignungen sind unzulässig. Erst im Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Dieser ermächtigt ihn widerruflich, die an ihn abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur wider-rufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungs-gemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbe-haltsware zurückzunehmen oder ggfls. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufe liegt – soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz, bzw. die §§ 506 ff. BGB Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 9 Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 30 Tage nach Leistungserbringung und Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.- Erfolgt die Bezahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung wird dem Käufer ein Skonto von zwei Prozent gewährt.
2. Personal des Verkäufers ist zur Entge-gennahme von Zahlungen des Käufers nur dann berechtigt, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde. Im Übrigen können Zahlungen mit befreiender Wirkung nur auf ein vom Verkäufer angegebenes Bank- oder Postcheckkonto erfolgen.
3. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz an-ders lautender Bestimmungen des Käufers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung infor-mieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
5. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zins-satzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine gerin-gere Belastung nachweist.
6. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zustellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Er ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vor-auszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach angemessener Frist von diesen Verträgen zurückzutre-ten oder Schadenersatz wegen Nichter-füllung zu verlangen.
7. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wech-selspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
8. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festge-stellt ist. § 10 Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen vom ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvor-anschlägen vor.
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Das gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenver-kauf (CISG).
2. Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäu-fers in 74211 Leingarten.
3. Soweit der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen rechtliches Sondervermö-gen ist, ist der in § 11 Nr. 2 genannte Ort ausschließlicher Gerichtsstand für alle die sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar gehenden Streitigkeiten.
§ 11 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmun-gen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche wirksame Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung soweit wie möglich zu verwirklichen.
§ 12 Datenschutz
Der Verkäufer speichert Daten über den Käufer nach dem Datenschutzgesetz.